Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 174. Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
EB InvFG 2011:
Zu § 174:
Entspricht inhaltlich § 23g InvFG 1993.
EB EStG 1988 – Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 – (103/2005):
Zu § 124b Z 125 (§ 23g):
Für Anleger des Pensionsinvestmentfonds Alt soll eine attraktive Möglichkeit für einen Wechsel in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bis geschaffen werden.
Damit für den Anleger auf Grund des Unterbrechens der Voraussetzungen des § 23g Investmentfondsgesetzes 1993 (Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes) nicht die Nachversteuerungsbestimmungen des § 41 Abs 2 Investmentfondsgesetz 1993 greifen, sollen diese ebenfalls nicht anzuwenden sein. Dies gilt gleichermaßen für die Prämienrückerstattung. Anleger haben damit die Möglichkeit, einerseits ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung aus dem Pensionsinvestmentfonds Alt auszusteigen und andererseits ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung den gesamten Abschichtungsbetrag in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu übertragen. Der Übertragungsbetrag soll jedoch kein begünstigter Beitrag in der Zukunftsvorsorge sein und kann damit nicht prämiert werden. In den Übergangsbestimmungen wird klargestellt, dass die vertraglichen Beschränkungen...