Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 170. Gewinnverwendung
EB InvFG 2011:
Zu § 170:
Entspricht inhaltlich § 23c InvFG 1993.
Verordnungen:
Siehe Vor § 168 – 174.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 168 – 174.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
Literatur:
Siehe Vor § 168 – 174.
I. Gewinnverwendung
1
Thesaurierungspflicht: Die an sich gemäß § 58 Abs 1 zustehende Wahlmöglichkeit, den Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds auszuschütten oder zu thesaurieren, besteht für PIF nicht. PIF haben ihre Jahreserträge zu thesaurieren. Die EB zur InvFG-Novelle 1998 (BGBl I 41/1998) begründen dies mit dem Umstand, dass die Effizienz langfristiger Kapitalbildung entscheidend von der Nutzung des Zinseszinseffektes abhängt, der nur bei der Wiederanlage der Erträge entsteht. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Substanzwertes.
2
Angabe in den Fondsbestimmungen: Grundsätzlich haben die Fondsbestimmungen Regelungen darüber zu enthalten, inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist (§ 53 Abs 3 Z 7). Ein Hinweis in den Fondsbestimmungen auf die Thesaurierung ist daher notwendig.
II. Bezug zum AIFM-Gesetz
3
Die Bestimmung des § 170 findet nach Maßgabe des AIFMG Anwendung (§ 162a). Das AIFMG sieht jedoch kein...