Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 169. Voraussetzungen für den Erwerb
EB InvFG 2011:
Zu § 169:
Entspricht inhaltlich § 23b InvFG 1993.
Verordnungen:
Siehe Vor § 168 – 174.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 168 – 174.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
Literatur:
Siehe Vor § 168 – 174.
I. Sammelurkunden
1
Die Anteilscheine von PIF sind durch Sammelurkunden darzustellen, die Ausgabe von effektiven Stücken ist unzulässig. Mit dieser Bestimmung soll eine widmungsgemäße Verwendung so gut wie möglich sichergestellt werden.
2. Bezug zum AIFM-Gesetz
2
Die Bestimmung des § 169 findet nach Maßgabe des AIFMG Anwendung (§ 162a). Das AIFMG sieht jedoch keine Regelungen vor, wie die Anteilscheine von PIF darzustellen sind, weshalb es bei der Darstellung von PIF-Anteilen durch Sammelurkunden bleibt (siehe § 162a Rz 8).