Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 168. Anwendbare Vorschriften
EB InvFG 2011 – Novelle AIFMG (135/2013):
Zu § 162a:
Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtsicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der § 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.
EB InvFG 2011:
Zu § 168:
Entspricht inhaltlich § 23a InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – ImmoInvG 2003 (80/2003):
Zu Art III Z 45 (§ 23a InvFG):
Dient der Klarstellung.
Verordnungen:
Siehe Vor § 168 – 174.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 168 – 174.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
Literatur:
Siehe Vor § 168 – 174.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Pensionsinvestmentfonds als spezieller Fondstyp | ||
II. | Anwendbare Vorschriften | ||
III. | Bezeichnung von Pensionsinvestmentfonds | ||
IV. | PIF als AIF | ||
V. | Beaufsichtigung durch Finanzmarktaufsichtsbehörde | ||
VI. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Pensionsinvestmentfonds als spezieller Fondstyp
1
Spezieller Investmentfonds: Ein PIF ist ein spezieller Investmentfonds, der nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird, als AIF dem AIFMG unterliegt (siehe ) und durch folgende Eigenschaften gekennzeichnet ist: