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Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz

Kommentar zum Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-85136-103-2

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Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz - Kommentar zum Investmentfondsgesetz

§ 168. Anwendbare Vorschriften

Robert Schredl

EB InvFG 2011 – Novelle AIFMG (135/2013):

Zu § 162a:

Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtsicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der § 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.

EB InvFG 2011:

Zu § 168:

Entspricht inhaltlich § 23a InvFG 1993.

EB InvFG 1993 – ImmoInvG 2003 (80/2003):

Zu Art III Z 45 (§ 23a InvFG):

Dient der Klarstellung.

Verordnungen:

Siehe Vor § 168 – 174.

Nationale Rechtsdokumente:

Siehe Vor § 168 – 174.

EU-Rechtsakte:

Siehe Vor § 168 – 174.

Internationale Rechtsdokumente:

Siehe Vor § 168 – 174.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Pensionsinvestmentfonds als spezieller Fondstyp
1
II.
Anwendbare Vorschriften
9
III.
Bezeichnung von Pensionsinvestmentfonds
IV.
PIF als AIF
V.
Beaufsichtigung durch Finanzmarktaufsichtsbehörde
VI.
Bezug zum AIFM-Gesetz

I. Pensionsinvestmentfonds als spezieller Fondstyp

1

Spezieller Investmentfonds: Ein PIF ist ein spezieller Investmentfonds, der nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird, als AIF dem AIFMG unterliegt (siehe ) und durch folgende Eigenschaften gekennzeichnet ist:

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