Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 167. Anwendbare Bestimmungen
EB InvFG 2011 (BGBl I 2011/77):
Zu § 167:
Es wird mittels Verweis festgelegt, inwieweit die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes auf Andere Sondervermögen anzuwenden sind. Besonderheiten der Anderen Sondervermögen im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen für Kapitalanlagefonds nach dem InvFG 1993 werden hiebei übernommen.
EB InvFG 1993 – Novelle ImmoInvFG und InvFG 2008 (BGBl I 2008/69):
Zu § 20a Abs 1 Z 4:
Es wird klargestellt, ob Anteile an ausländischen Immobilienspezialfonds nach § 20a Abs 1 Z 4 InvFG 1993 erwerbbar sind; der Verweis auf § 1 ImmoInvFG wird bezüglich des relevanten Absatzes richtiggestellt.
Zu § 20a Abs 1 Z 6:
Vervollständigt die Veranlagungsmöglichkeiten für Andere Sondervermögen um den Erwerb von Anteilen an Anderen Sondervermögen. Die Veranlagung in Spezialfonds, OGAWs, Immobilieninvestmentfonds und Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften ist bereits vorgesehen.
EB InvFG 1993 – Novelle ImmoInvFG und InvFG 2006 (BGBl I 2006/134):
Zu § 20a:
In § 20a Abs 1 Z 1 wird normiert, daß „Andere Sondervermögen“ auch in Anteile von Dachfonds (Fonds mit mehr als 10% Subfonds) investieren dürfen, sofern der Zielfonds an sich erwerbbar ist (OGAW bzw OGA im Sinne des § 20). Die Neu-Textierung des § ...