Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 166. Anderes Sondervermögen
EB InvFG 2011 (BGBl I 2011/77)
Zu § 166:
Entspricht inhaltlich § 20a InvFG 1993. § 166 Abs 1 erfaßt in Z 1 auch OGA im Sinne des § 20a Abs 1 Z 1 InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – Novelle ImmoInvFG und InvFG 2008 (BGBl I 2008/69):
Zu § 20a Abs 1 Z 4:
Es wird klargestellt, ob Anteile an ausländischen Immobilienspezialfonds nach § 20a Abs 1 Z 4 InvFG 1993 erwerbbar sind; der Verweis auf § 1 ImmoInvFG wird bezüglich des relevanten Absatzes richtiggestellt.
Zu § 20a Abs 1 Z 6:
Vervollständigt die Veranlagungsmöglichkeiten für Andere Sondervermögen um den Erwerb von Anteilen an Anderen Sondervermögen. Die Veranlagung in Spezialfonds, OGAWs, Immobilieninvestmentfonds und Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften ist bereits vorgesehen.
EB InvFG 1993 – Novelle ImmoInvFG und InvFG 2006 (BGBl I 2006/134):
Zu § 20a:
In § 20a Abs 1 Z 1 wird normiert, daß „Andere Sondervermögen“ auch in Anteile von Dachfonds (Fonds mit mehr als 10% Subfonds) investieren dürfen, sofern der Zielfonds an sich erwerbbar ist (OGAW bzw OGA im Sinne des § 20). Die Neu-Textierung des § 20a Abs 1 Z 2 stellt klar, welche als Spezialfonds ausgestalteten Fonds für Andere Sondervermögen als Zielfonds erwerbbar sind und vermeidet dabei den im bisherigen Text verwendeten Begriff „Dachspezialfonds“. Wie bisher sol...