Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 165. Anzeigepflicht
EB InvFG 2011
Zu § 165:
Entspricht § 22 Abs 5 InvFG 1993.
Verordnungen:
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronische Einbringung (FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV), BGBl II Nr 184/2010 (idF BGBl II 274/2011) – FMA-IPV
Nationale Rechtsdokumente:
FMA-Erledigung vom GZ FMA-IF25 4000/0254-INV/2010
Übersicht
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Rz | ||||||
I. | Einführung | |||||
A. | Inhalt und Zweck | |||||
B. | Rechtsentwicklung | |||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||||
II. | Sammelaufstellung | |||||
III. | Sonstige Meldungen | |||||
IV. | Incoming Plattform | |||||
V. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
§ 165 enthält Bestimmungen bezüglich der Meldung von Spezialfonds an die FMA. Diese Bestimmung ist für eine wirksame Überwachung von Spezialfonds durch die FMA (§ 164 Abs 8) notwendig, da die Gründung, Auflösung und Verschmelzung von Spezialfonds keiner Genehmigung durch die FMA bedarf.
B. Rechtsentwicklung
2
Eine teilweise gleichlautende Bestimmung war bereits in § 22 Abs 5 InvFG 1993 enthalten.
C. Europarechtliche Grundlagen
3
Die Bestimmungen zu Spezialfonds haben keine europarechtliche Grundlage in der OGAW-RL. Bezüglich der Auswirkungen der AIFM-RL auf Spezialfonds siehe „Nach § 163 bis 165“
D. Parallelbestimmung in Deutschland
4
Eine dem § 165...