Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 161. Zusammenarbeit zur Überwachung einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 38
EB InvFG 2011:
Zu § 161:
Setzt Art 101 Abs 1 und Art 109 der Richtlinie 2009/65/EG um. Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten hinsichtlich Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei der Überwachung sind im Zusammenhang mit dem „Pass der Verwaltungsgesellschaft“ noch weitere, intensivere Pflichten zur Zusammenarbeit vorgesehen. Dies wird hiemit umgesetzt (siehe auch dazu § 9 Abs 2 und Art 11 bis 13 der Verordnung (EU) Nr 584/2010).
Zu § 161 Abs 1:
Setzt Art 109 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 161 Abs 2:
Setzt Art 109 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 161 Abs 3:
Setzt Art 109 Abs 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Einführung | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Rechtsentwicklung | |||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||
II. | Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Überwachung von Verwaltungsgesellschaften | |||
A. | Zusammenarbeit im Zuge der Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Abs 1) | |||
B. | Zusammenarbeit im Zuge des Management Company Passport (Abs 2 und 3) | |||
III. | Bezug zum A... |