Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 160. Behördenkonsultation und Meldungen an die Europäische Kommission, ESMA und ESRB
EB InvFG 2011:
Zu § 160 Abs 1:
Setzt Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 160 Abs 2:
Setzt Art 109 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 160 Abs 3:
Setzt Art 67 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellt sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, so kann sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden (so auch Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2009/65/EG). Die FMA trifft daher primär die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde des Feeder-OGAW; sollte es noch andere Anteilinhaber als den Feeder-OGAW geben, so hat die FMA im Interesse der Gleichbehandlung entsprechende Maßnahmen zu setzen.
Zu § 160 Abs 4:
Zu § 160 Abs 4 Z 1:
Setzt Art 9 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU um.
Zu § 160 Abs 4 Z 2:
Setzt Art 52 Abs 4 letzter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG in der Fas...