Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 159. Ablehnung der Zusammenarbeit
EB InvFG 2011:
Zu § 159:
Zu § 159 Abs 1:
Setzt Art 101 Abs 6 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 159 Abs 2:
Setzt Art 101 Abs 7 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 159 Abs 3:
Setzt Art 101 Abs 8 erster Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 159 Abs 4:
Setzt Art 101 Abs 8 zweiter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Ablehnung der Zusammenarbeit | ||
A. | Ablehnungsgründe (Abs 1) | ||
B. | Mitteilungs- und Begründungspflicht (Abs 2) | ||
C. | Streitschlichtung durch ESMA (Abs 3) | ||
D. | Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA (Abs 4) | ||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Allgemeines: § 159 harmonisiert die Gründe, die eine Aufsichtsbehörde bei der Ablehnung eines Ersuchens auf Kooperation bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort oder bei einem Ansuchen auf Austausch von Informationen anführen kann. Die strenge Auslegung der Ablehnungsgründe führt zu einer Stärkung der Kooperation der Auf...