Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 158. Zusammenarbeit bei Ermittlungen und bei der Überprüfung vor Ort
EB InvFG 2011:
Zu § 158:
Setzt Art 101 Abs 1, Art 109 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Form und Inhalt des Ersuchens um Amtshilfe betreffend eine Vor-Ort-Prüfung sowie die Art der Übermittlung des Ersuchens ist in Art 6 der Verordnung (EU) Nr 584/2010 geregelt.
Zu § 158 Abs 1:
Setzt Art 101 Abs 1 und Abs 4 und 5 letzter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Art der Durchführung der Vor-Ort-Prüfung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ist in den Art 7 bis 9 der Verordnung (EU) 584/2010 geregelt.
Zu § 158 Abs 2:
Setzt Art 110 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 158 Abs 3:
Setzt Art 101 Abs 3 und Art 108 Abs 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Zusammenarbeit bei Ermittlungen und Vor-Ort-Prüfungen | ||
A. | Amtshilfe bei Ermittlungen und bei der Überprüfung vor Ort (Abs 1) | ||
B. | Niederlassungsfreiheit (Abs 2) | ||
C. | Anzeige von Verstößen (Abs 3) | ||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
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Al...