Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 157. Kontaktstelle und Informationsaustausch
EB InvFG 2011:
Zum 2. Abschnitt (Europäische und internationale Zusammenarbeit):
In diesem Abschnitt wird die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten sowie mit den Europäischen Aufsichtsbehörden, insbesondere der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mit dem Europäischen Ausschuss für systemische Risken (ESRB) geregelt.
Zu § 157:
Setzt Art 101 Abs 1 und 3 und Art 109 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 157 Abs 1:
Setzt Art 101 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 157 Abs 2:
Setzt Art 101 Abs 1 letzter Unterabs Abs 2 und 3 Art 109 Abs 1 letzter Unterabs und Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Im Rahmen des Passes der Verwaltungsgesellschaft ist ein intensiver Informationsaustausch im Interesse einer möglichst konsistenten und lückenlosen Beaufsichtigung sowohl im Herkunftsmitgliedstaat als auch im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft notwendig. Art 21 Abs 2 der Richtlinie, auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, hat all jene Normen zum Gegenstand, die der Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates unterliegen, seien sie richtliniendeterminiert oder im Rahmen des Umsetzungss...