Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 156. Informationen der FMA über Maßnahmen im Zusammenhang mit Master-Feeder-Fonds
EB InvFG 2011:
Zu § 156:
Setzt Art 67 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellt sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, so kann sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden (so auch Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2009/65/EG).
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Informationspflicht der FMA | ||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Allgemeines: § 156 regelt die Informationspflichten der FMA über Maßnahmen im Zusammenhang mit Master-Feeder-Fonds. Die Mitteilungspflicht in dieser Bestimmung bezieht sich auf den Fall, dass sowohl der Master-OGAW als auch der Feeder-OGAW in Österreich b...