Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 153. Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
EB InvFG 2011:
Zu § 153:
Entspricht § 22 Abs 5 InvFG 1993.
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||||
I. | Einführung | ||||
A. | Inhalt und Zweck | ||||
B. | Rechtsentwicklung | ||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||||
II. | Die zentrale Internetplattform der FMA und OeNB (Abs 1) | ||||
A. | Die FMA Incoming-Plattformverordnung | ||||
III. | Kommunikationsmodalitäten bei Anzeigen zum öffentlichen Vertrieb gem Art 91 OGAW-RL (Abs 2) | ||||
IV. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Allgemeines: § 153 regelt die Form der Kommunikation von Verwaltungsgesellschaften mit der FMA und der OeNB. Die FMA hat verordnet, dass bestimmte Anzeigen und Meldungen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und relevanten Dritten ausschließlich mittels einer webbasierenden Applikation, der Incoming-Plattform, an die Behörden übermittelt werden dürfen. Die Plattform ermöglicht eine effiziente elektronische Übermittlung von behördlichen Dokumenten an eine einzige Stelle, wodurch der administrative Aufwand der Verwaltungsgesellschaften und der Behörden minimiert werden soll.
B. Rechtsentwicklung
2
Incom...