Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 149. Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden
EB InvFG 2011:
Zu § 149:
Zu § 149 Abs 1:
Setzt Art 98 Abs 1 Buchstabe d und Abs 2 Buchstaben d, f und l der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 149 Abs 1 Z 1:
Setzt Art 98 Abs 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 149 Abs 1 Z 2:
Setzt Art 98 Abs 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 149 Abs 2:
Entspricht gleich lautenden Bestimmungen im WAG 2007, ZaDiG, E-Geldgesetz 2010 und im BWG.
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Die Abwendung einer finanziellen Gefahr oder die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben durch die FMA (Abs 1) | ||
A. | Übermittlung von Telefongesprächsaufzeichnungen und sonstigen Daten (Z 1) | ||
B. | Antrag auf Sicherstellung oder Beschlagnahme (Z 2) | ||
III. | Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung (Abs 2) | ||
IV. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
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Überblick: § 149 regelt die Kooperation der FMA mit Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie den Sicherheitsbehörden, insbesondere der Geldwäschemeldestell...