Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 146. Berufsgeheimnis
EB InvFG 2011:
Zu § 146:
Setzt Art 101 Abs 1 und Art 102 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Durch den Verweis auf die Zentralbestimmung im FMABG ist sichergestellt, dass das Berufsgeheimnis in derselben Form gilt, wie im Hinblick auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen (so auch Erwägungsgrund 79 der Richtlinie 2009/65/EG).
EU-Rechtsake:
Siehe Vor § 143-162
Österreichische Literatur:
Siehe Vor § 143-162
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 143-162
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Rz | |||||
I. | Einführung | ||||
A. | Inhalt und Zweck | ||||
B. | Rechtsentwicklung | ||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||||
II. | Umfang des Berufsgeheimnisses | ||||
A. | Erfasster Personenkreis | ||||
B. | Inhalt des Berufsgeheimnisses | ||||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
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Herkunft der Daten: Die FMA erhält als Aufsichtsbehörde einen umfassenden Einblick in und detaillierte Informationen über Verwaltungsgesellschaften, deren verwaltete Investmentfonds sowie die wirtschaftliche Situation der Sonderkreditinstitute und der Sondervermögen. Diese vertraulichen Informationen sind oftmals aufgrund der gesetzlichen regelmäßigen Anzeige- und Meldepflichten von den Verwaltungsgesellschaften oder Absc...