Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 145. Datenschutz
EB InvFG 2011:
Zu § 145:
Setzt Art 101 Abs 1 und Art 102 bis 104 der Richtlinie 2009/65/EG um. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Verarbeitung und Weiterleitung von Daten durch die FMA erforderlich, wobei allerdings die Vorgaben des DSG 2000 einzuhalten sind. Dies entspricht auch Erwägungsgrund 77 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach die Weitergabe von Daten von strengen Anforderungen abhängig gemacht werden kann.
Zu § 145 Abs 1:
Setzt Art 102 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 145 Abs 2:
Setzt Art 101 Abs 1, Art 102 Abs 2, Art 104 Abs 1 und 2 und Art 109 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Austausch von Informationen mit Behörden und Zentralbanken aus anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ist unter Einhaltung der Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, das in der Richtlinie in Art 102 insbesondere in Abs 1 und im österreichischen Recht insbesondere in § 14 FMABG spezifiziert ist, zulässig und auch erforderlich um eine wirksame Beaufsichtigung in einem integrierten Binnenmarkt für Dienstleistungen der Vermögensverwaltung sicherzustellen.
Zu § 145 Abs 3:
Setzt Art 101 Abs 1 und Art 1...