Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 7. Rücknahme und Erlöschen der Konzession
EB InvFG 2011
Zu § 7:
Setzt Art 7 Abs 5 der Richtlinie 2009/65/EG um. Da Verwaltungsgesellschaften Sonderkreditinstitute sind, gelten für sie grundsätzlich die Bestimmungen des BWG betreffend Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession. Dies wird zur Verdeutlichung auch ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus sind in der Richtlinie 2009/65/EG bestimmte für die Verwaltungsgesellschaften spezifische Gründe für den Konzessionsentzug vorgesehen, die hier angeführt werden.
Zu § 7 Abs 1 Z 1:
Setzt Art 7 Abs 5 Buchstabe c und Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Verwaltungsgesellschaft muss die Konzessionsanforderungen auch während des laufenden Betriebes ständig einhalten. Eine Verletzung derselben zieht den Konzessionsentzug nach sich.
Zu § 7 Abs 3:
Entspricht § 2 Abs 8 InvFG 1993.
Übersicht
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Rz | |||||
I. | Einführung | ||||
A. | Inhalt und Zweck | ||||
B. | Rechtsentwicklung | ||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||||
II. | Konzessionsrücknahmegründe (Abs 1) | ||||
A. | BWG-Regelung | ||||
B. | Investmentfondsrechtliche Sondervorschriften | ||||
III. | Erlöschen der Konzession (Abs 2) | ||||
IV. | Auflösungsbeschluss (Abs 3) | ||||
V. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
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Verwaltungsgesellschaft als Sonderkreditin...