Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 144. Kostenbestimmung
EB InvFG 2011:
Zu § 144:
Kostenbestimmung
EB InvFG 2011 – Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG (BGBl I 2013/135):
Zu § 144:
Die Zuordnung der Verwaltungsgesellschaften zum Rechnungskreis 3 soll mit wirksam werden und bedingt eine geänderte Kostenbestimmung, die § 90 WAG 2007 nachgebildet wurde.
Verordnungen:
FMA, Verordnung über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl II 275/2011 – FMA-KVO
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||||
I. | Einführung | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Rechtsentwicklung | |||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||
II. | Kostenallokation | |||
A. | Zuteilung zum Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Abs 1) | |||
B. | Kostenvorschreibung und Verordnungsermächtigung (Abs 2) | |||
III. | Kostenberechnung nach der FMA-KVO | |||
IV. | Auskunftspflicht | |||
V. | Zuschuss des Bundes | |||
VI. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Kosten für Veranlagungsgemeinschaften: Die Kosten der FMA, welche durch deren Aufsicht und behördliche Tätigkeit im Rahmen des InvFG 2011 entstehen, sind dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Rechnungskreis 3) gem § 19 Abs 1 Z 3 und Abs 4 FMABG zugeteilt. Durch die Novellierung des § 144, welche im Rahmen der Umsetzung der AIFM-RL in Österreich stattfand, ist von der FMA ein eigener Subrech...