Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 143. Aufsicht
EB InvFG 2011:
Zum 1. Abschnitt (Aufsicht):
In diesem Abschnitt werden die Aufsichtsbefugnisse festgelegt. Da sich der Text der Richtlinien eng an den Text der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) anlehnt, wurden auch, soweit sinnvoll oder erforderlich, die Regelungen des WAG 2007 übernommen, um auch bei der Umsetzung einen Gleichklang herzustellen.
Zu § 143 Abs 1:
Setzt Art 10 Abs 2, 18 Abs 3, 17 Abs 5, 19 Abs 5 und 7 und Art 97 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/ EG um. Die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Österreich (§ 5 Abs 1) obliegt grundsätzlich der FMA, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit in Österreich oder in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat erbringt. Hinsichtlich der § 10, 11 Abs 1 und 2 sowie 12 bis 35 unterliegt die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs 1 der Aufsicht der FMA, wenn sie ihre Tätigkeiten in Österreich oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem Mitgliedstaat erbringt. Erbringt sie die Tätigkeiten über einen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so gelten für sie diesbezüglich grundsätzlich primär die in Umsetzung ...