Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 141. Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW
EB InvFG 2011:
Zu § 141:
Setzt Art 92 und Art 93 Abs 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 141 Abs 1:
Setzt Art 92 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 141 Abs 2:
Setzt Art 93 Abs 7 der Richtlinie 2009/65/EG um. Um ein gemeinsames Konzept für die Art und Weise zu finden, wie die in § 139 Abs 1 genannten Unterlagen für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW elektronisch zugänglich gemacht werden, muss jeder OGAW beziehungsweise seine Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, eine Website zu benennen, auf der die betreffenden Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden (so auch Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2010/44/EU).
Zu § 141 Abs 3:
Setzt Art 93 Abs 8 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 141 Abs 4:
Entspricht § 36 InvFG 1993 und soll eine geordnete Einstellung des Vertriebes sicherstellen. Dieser Bereich ist nicht von der Richtlinie erfasst und kann daher von den Mitgliedstaaten eigenständig geregelt werden.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | D... |