Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 140. Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland
EB InvFG 2011:
Zu § 140:
Setzt Art 91 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 140 Abs 1:
Setzt Art 91 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 140 Abs 2:
Setzt Art 96 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu Art 140 Abs 3:
Entspricht § 36 Abs 3 InvFG 1993. Die Verrechnung von Meldegebühren ist grundsätzlich zulässig; sie müssen allerdings bekannt gegeben werden (so auch Erwägungsgrund 67 der Richtlinie 2009/65/EG). Die FMA hat daher diese Gebühren auch gemäß § 155 Abs 2 Z 6 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
EB InvFG 1993 – Novelle 2008 (69/2008):
Zu Art I Z 34 (§ 36 Abs 2 InvFG):
Es ist bereits gängige Verwaltungspraxis der FMA, die Vorlage von englischsprachigen Anträgen und Bescheinigungen der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates zu akzeptieren. Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden, die sich in CESR/06-120b darauf geeinigt haben, dass Anträge im Notifizierungsverfahren in einer in der internationalen Finanzwelt verbreiteten Sprache oder in der offiziellen Staatssprache eingebracht werden können. Die Anpassung der Bestimmung soll den bereits bestehenden behördlichen Gepflogenheiten Rechnung...