Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6. Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
EB InvFG 2011
Zu § 6:
Setzt Art 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG um und übernimmt die Inhalte des § 2 Abs 3 bis 9 InvFG 1993. Die Konzession der Verwaltungsgesellschaft ist grundsätzlich eine Spezialbankkonzession; daher wird auch bereits in § 5 Abs 1 auf § 1 Abs 1 Z 13 BWG verwiesen. Die Konzessionsvoraussetzungen und das Verfahren orientieren sich daher grundsätzlich am BWG. Da jedoch zum einen aus der Richtlinie 2009/65/EG folgend und zum anderen aus der Eigenart dieser Spezialbank sich ergebend diverse von den einschlägigen § 4 und 5 BWG abweichende Voraussetzungen gelten und überdies das Zusammenspiel der Bestimmungen aus dem WAG 2007 zu beachten ist, sofern die Verwaltungsgesellschaft auch die Dienste der individuellen Portfolioverwaltung und Anlageberatung erbringt, werden in Abs 2 zunächst sämtliche der Verwaltungsgesellschaft eigentümlichen Konzessionsvoraussetzungen aufgelistet und am Ende dieser Liste auf die verbleibenden „generellen“ Voraussetzungen für Kreditinstitute gemäß BWG verwiesen. Damit soll eine bessere Übersichtlichkeit für die Rechtsanwender erzielt werden. Dasselbe gilt für die dem Konzessionsantrag beizuschließenden Unterlagen und Informationen, die in Abs 1 geregelt sind...