Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 138. Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger
EB InvFG 2011:
Zu § 138:
Setzt Art 75 und 80 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 138 Abs 1:
Setzt Art 80 Abs 1 und 3 sowie Art 60 Abs 1 zweiter Unterabs. zweiter Satz und Art 75 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Im Rahmen des Direktvertriebes durch die Verwaltungsgesellschaft hat diese den Anlegern das KID kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Kundeninformationsdokument ist den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument zur Verfügung zu stellen, damit sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Dieses Kundeninformationsdokument hat ausschließlich Angaben zu enthalten, die für solche Entscheidungen wesentlich sind. Das Kundeninformationsdokument ist hinsichtlich seines Aufbaus und Inhaltes für den Anleger EU-rechtlich vollständig harmonisiert, um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten (so auch Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2009/65/EG).
Zu § 138 Abs 2:
Setzt Art 80 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Werden die OGAW-Anteile nur über Intermediäre (gemäß WAG 2007) vertrieben, so hat die Ver...