Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 136. Veröffentlichungen
EB InvFG 2011:
Zum 4. Abschnitt (Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten):
Dieser Abschnitt regelt die Pflichten zur Veröffentlichung, Information an die FMA und an die Anleger.
Zu § 136:
Setzt Art 68 und Art 76 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 136 Abs 1:
Setzt Art 68 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 136 Abs 2:
Setzt Art 68 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 12 Abs 1 InvFG 1993.
Zu § 136 Abs 3:
Setzt Art 76 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 7 Abs 3 InvFG 1993.
Zu § 136 Abs 4:
Entspricht inhaltlich § 18 InvFG 1993.
Verordnungen:
FMA, Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung, BGBl II 2005/236 – FMA, MindestinhaltsV
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Veröffentlichun | ||
III. | Anlegerbegriff | ||
IV. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: § 136 behandelt die Veröffentlichung der gesetzlichen Fondsdokumente, des Ausgabe- und Rücknahmepreises und die diesbezüglichen – zur Verfügung stehenden –Veröffentlichungsoptionen.
Zweck: Die Bestimmung des § 136 dient der Transparenz gegenüber dem Anleger.
B. Rechtsentwicklung
2
Die (inhaltlich unveränderten) Veröffentl...