Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 135. Inhalt des KID
EB InvFG 2011:
Zu § 135:
Setzt Art 78 Abs 2 bis 4 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten in einem kurzen Format dargestellt werden. Ein einziges Dokument beschränkten Umfangs, in dem die Informationen in einer bestimmten Abfolge dargestellt werden, ist optimal geeignet, um die für Kleinanleger wichtige Klarheit und Einfachheit zu gewährleisten, und dürfte nützliche, für die Anlageentscheidung relevante Vergleiche zulassen, insbesondere der Kosten und des Risikoprofils (so auch Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2009/65/EG). Um ein hohes Schutzniveau für die Interessen der Anleger des Feeder-OGAW zu gewährleisten, haben der Prospekt, das Kundeninformationsdokument sowie alle Marketing-Anzeigen den besonderen Merkmalen von Master-Feeder-Strukturen Rechnung tragen. Die Anlage eines Feeder-OGAW in einen Master-OGAW sollte nicht seine Fähigkeit beeinträchtigen, auf Antrag der Anteilinhaber Anteile zurückzunehmen oder auszuzahlen oder ganz im Interesse seiner Anteilinhaber zu handeln (so auch Erwägungsgrund 54 der Richtlinie 2009/65/EG).
Zu § 135 Abs 1:
Setzt Art 78 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 135 Abs 2:
Setzt Art 78 Abs 3 der...