Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 134. Kundeninformationsdokument – KID
EB InvFG 2011:
Zum 3. Abschnitt (Wesentliche Informationen für den Anleger – Kundeninformationsdokument):
Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an das Kundeninformationsdokument.
Zu § 134:
Setzt Art 78 Abs 1, 5 und 6 und Art 79 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Informationen für den Anleger – im folgenden Kundeninformationsdokument – sollten ausschließlich Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidungen wesentlich sind (so auch Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2009/65/EG).
Zu § 134 Abs 1:
Setzt Art 78 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 134 Abs 2:
Setzt Art 79 Abs 1 und Art 82 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Inhalte des KID sind in § 135 Abs 2 genannt und müssen stets aktuell sein. Detaillierte Vorgaben, wann abgesehen von Ad-Hoc-Ereignissen das KID zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern ist, sind in Art 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr 583/2010 vorgesehen.
Zu § 134 Abs 3:
Setzt Art 79 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. CESR hat bereits entsprechende Guidelines betreffend die Methodologie für die Berechnung des synthetischen Risiko- und Ertragsindikators (CESR/10-673) und betreffend die Methodologie ...