Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 5. Erfordernis und Umfang der Konzession
EB InvFG 2011 – Novelle 2013 (135/2013)
Zu § 5 Abs 2 Z 2:
Die Verwaltung von AIF wird nun im AIFMG normiert, weshalb diese Bestimmung abzuändern ist.
Zu § 5 Abs 5:
Diese Klarstellung ist notwendig, da sich die Delegation von Aufgaben an die Depotbank iS des InvFG 2011, aufgrund der korrespondierenden Bestimmungen im AIFMG, nur mehr auf die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW beziehen kann.
EB InvFG 2011
Zu § 5:
Setzt Art 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 2 Abs 1 und 2 InvFG 1993. Die Bestimmung stellt klar, daß die Erbringung von Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft wie die gemeinsame Verwaltung von Portfolios im Inland einer Konzession der FMA bedarf. Durch die Konzessionierung und daraus resultierende laufende Beaufsichtigung durch die FMA soll der Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaft sichergestellt werden und somit zur Stabilität des Finanzsystems beitragen (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/65/EG). Neben dieser Kerntätigkeit ist auch die Erbringung bestimmter „verwandter“ Tätigkeiten wie die Verwaltung von AIF oder die individuelle Portfolioverwaltung und die Anlageberatung sowie damit verbundene Nebentätigkeiten zuläss...