Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 129. Angebot von Anteilen
EB InvFG 2011:
Zu § 129:
Regelt die konkreten Voraussetzungen für das Angebot von OGAW-Anteilen, wobei zusätzlich zur Bewilligung des OGAW durch die FMA noch bestimmte Verfahren betreffend die Prospektveröffentlichung und -hinterlegung einzuhalten sind.
Zu § 129 Abs 1:
Entspricht § 6 Abs 1 Sätze 1 und 2 InvFG 1993. Von dieser Bestimmung ist der Regelungsinhalt von § 138 zu unterscheiden. Hier wird geregelt, unter welchen Bedingungen das öffentliche Angebot von OGAW-Anteilen erfolgen darf. § 138 regelt, welche Informationen und Unterlagen dem einzelnen Anleger vor dessen Erwerb seiner OGAW-Anteile zur Verfügung zu stellen sind. Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für ein öffentliches Angebot im EWR (siehe auch § 4).
Zu § 129 Abs 2:
Entspricht § 6 Abs 3 InvFG 1993. Während im Rahmen des Notifikationsverfahrens (§§ 139 bis 142) ausdrücklich in der Richtlinie 2009/65/EG und in der Verordnung (EU) Nr 584/2010 festgelegt ist, dass die Informationen elektronisch zu übermitteln sind und in Zukunft auch ESMA-Guidelines zur elektronischen Übermittlung zu erwarten sind, gibt es im Bereich der Hinterlegung des Prospektes noch keine solchen konkreten Regelungen auf EU-Ebene. Es ist aber nicht auszuschließen...