Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 127. Erleichterungen für Fondszusammenlegungen ohne grenzübergreifenden Bezug
EB InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 127:
Entspricht im wesentlichen § 3 Abs 2 und § 14 Abs 4 InvFG 1993. Die Regelung des Verschmelzungsverfahrens im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG bezieht sich auf Verschmelzungen mit grenzübergreifendem Bezug, also einerseits Verschmelzungen von OGAW, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgelegt und bewilligt sind und solche inländische Fondsverschmelzungen, bei denen zwar beide OGAW in Österreich bewilligt sind, aber zumindest einer der zu verschmelzenden OGAW auch in einem anderen Mitgliedstaat zum Vertrieb notifiziert ist. Daneben sind auch nicht in der Richtlinie vorgesehene Verschmelzungsverfahren für Verschmelzungen rein innerstaatlicher OGAW, die auch nicht zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert sind, zulässig (so auch Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2009/65/EG). In diesem Sinne wird an dieser Stelle das in § 3 Abs 2 und § 14 Abs 4 InvFG 1993 geregelte Fondszusammenlegungsverfahren übernommen und mittels relevanter Verweise in das Gesamtgefüge des neuen Verschmelzungsregimes eingefügt. Der wesentliche Unterschied zum Verfahren gemäß § 114 Abs 1 oder 2 besteht in de...