Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 125. Wirksamwerden
EB InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 125:
Setzt Art 47 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 125 Abs 1:
Setzt Art 47 Abs 1 erster Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung ist im Verschmelzungsplan festzulegen, den die FMA ob seiner Gesetzeskonformität einschließlich der Wahrung der Interessen der Anleger zu prüfen hat. Die Übertragung der Vermögenswerte sollte daher zu einem Stichtag erfolgen und auch zu diesem Stichtag die Werte des übertragenden und des übernehmenden OGAW berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt sein und sämtliche Vermögensgegenstände übernommen worden sein.
Zu § 125 Abs 2:
Setzt Art 47 Abs 1 zweiter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 125 Abs 3:
Setzt Art 47 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 125 Abs 4:
Setzt Art 47 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EU-Rechtsakte:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur:
Siehe bei § 114
Internationale Literatur:
Siehe bei § 114
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Verschmelzungstermin und Verschmelzungsstichtag | ||
III. | Präzisierung der... |