Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 124. Kosten
EB InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 124:
Setzt Art 46 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Begriff „Kosten“ umfasst alle mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehenden Kosten. Diese Kosten sind von der Verwaltungsgesellschaft zu tragen, und nicht von den Anlegern (so auch die Meinung der Europäischen Kommission im Rahmen des Umsetzungsworkshops zur Richtlinie 2009/65/EG).
EU-Rechtsakte:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur:
Siehe bei § 114
Internationale Literatur:
Siehe bei § 114
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Umfang der Kosten | ||
III. | Kostentragung | ||
IV. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Das Gesetz legt die Kostentragung aus Anlass der Verschmelzung fest und verbietet eine Kostenüberwälzung auf die Anteilinhaber. Vielfach sind organisatorische Überlegungen der Verwaltungsgesellschaften und weniger die wirtschaftlichen Vorteile für die Anteilinhaber die Gründe für die Verschmelzung. Die Vorteile aus der Verschmelzung werden zunächst primär von den Verwaltungsgesellschaften lukriert.
B. Rechtsentwicklung
2
Die Bestimmung hat keine Vorgäng...