Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 122. Neue Anteilinhaber
EB InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 122:
Setzt Art 6 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EU-Rechtsakte:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur:
Siehe bei § 114
Internationale Literatur:
Siehe bei § 114
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Zeitraum für die nachgetragene Information | ||
III. | Interesse am Fonds | ||
IV. | Gegenstand der Information | ||
V. | Übermittlung der Information | ||
VI. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
§ 122 normiert eine Informationspflicht der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft gegenüber jenen Anteilinhabern, die zwischen Übermittlung der Information gem § 120 und Wirksamwerden der Verschmelzung Anteile an einem beteiligten OGAW kaufen oder zeichnen oder innerhalb dieses Zeitraums Interesse an einem der beteiligten OGAW kundtun. Die gesteigerte Informationspflicht gem § 133, dh die individuelle Kontaktaufnahme mit den Anteilinhabern wird damit auf bloß interessierte Anleger ausgedehnt und somit auf das vorvertragliche Verhältnis erstreckt. § 122 stellt eine Verstärkung der allgemein zivilrechtlichen vorvertraglichen Aufklärungsp...