Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 120. Information der Anteilinhaber
EB InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 120:
Setzt Art 43 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG und Art 3 der Richtlinie 2010/44/EU um. Besonders wichtig ist, dass die Anteilinhaber angemessen über die geplante Verschmelzung informiert werden und dass ihre Rechte hinreichend geschützt werden. Wenngleich die Interessen der Anteilinhaber des übertragenden OGAW von der Verschmelzung am stärksten betroffen sind, sind auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW zu wahren (so auch Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2009/65/EG). Die Informationen, die den Anteilinhabern im Falle einer Verschmelzung zu übermitteln sind, haben den Bedürfnissen der Anteilinhaber des übertragenden und des übernehmenden OGAW Rechnung zu tragen und ihnen ein fundiertes Urteil zu ermöglichen (so auch Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2010/44/EU). Bei der Bereitstellung der Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW zu übermitteln sind, ist davon auszugehen, dass diese Anteilinhaber mit den Merkmalen des übernehmenden OGAW, mit den Rechten, die sie in Bezug auf den OGAW genießen, und mit der Art seiner Geschäfte bereits weitgehend vertraut sind. Der Schwerpunkt sollte deshal...