Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 118. Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen
EB InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 118
Setzt Art 41 der Richtlinie 2009/65/EG um. Bei Verschmelzungen soll auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW zu überprüfen und zu bestätigen (englisch: „verify“) (so auch Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2009/65/EG).
EU-Rechtsakte:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe bei § 114
Österreichische Literatur:
Siehe bei § 114
Internationale Literatur:
Siehe bei § 114
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Zuständigkeit | ||
A. | Verwahrstelle | ||
B. | Prüfungsgegenstand | ||
C. | Bestätigung | ||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Die Bestimmung legt die Zuständigkeit für die Prüfung von Teilen des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen fest. Damit wird das allgemeine, auch im gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsrecht bestehende Prinzip der Absicherung der Information dur...