Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 113. Pflichten des Master-OGAW und der FMA
EB InvFG 2011:
Zu § 113:
Setzt Art 66 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 113 Abs 1:
Setzt Art 66 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 113 Abs 2:
Setzt Art 66 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Um Anteilinhaber vor ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten zu schützen, ist es dem Master-OGAW untersagt, vom Feeder-OGAW Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren zu erheben. Der Master-OGAW ist allerdings berechtigt, Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren von anderen Anlegern im Master-OGAW zu erheben (so auch Erwägungsgrund 55 der Richtlinie 2009/65/EG).
Zu § 113 Abs 3:
Setzt Art 66 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Übersicht
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Rz | ||||||
I. | Einführung | |||||
A. | Inhalt und Zweck | |||||
B. | Rechtsentwicklung | |||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||||
II. | Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft des Master-OGAW | |||||
A. | Informationspflichten | |||||
1. | Informationspflichten gegenüber der FMA (Abs 1) | |||||
2. | Sonstige Informationspflichten (Abs 3) | |||||
B. | Verbot der Erhebung von Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag (Abs 2) | |||||
III. | Informationspflichten der FMA (Abs 1) | |||||
IV. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: Die Bestimmung regelt Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft des Master-OGA...