Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 112. Überwachung des Master-OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW
EB InvFG 2011:
Zu § 112:
Setzt Art 65 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 112 Abs 1:
Setzt Art 65 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 112 Abs 2:
Setzt Art 65 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Übersicht
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Rz | ||||||
I. | Einführung | |||||
A. | Inhalt und Zweck | |||||
B. | Rechtsentwicklung | |||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||||
II. | Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW | |||||
A. | Überwachungspflichten (Abs 1) | |||||
B. | Umgang mit Vertriebsprovisionen (Abs 2) | |||||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: § 112 regelt einerseits die Überwachungspflichten der Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW hinsichtlich des Master-OGAW (Abs 1); andererseits wird festgelegt, dass allfällige Vertriebsprovisionen uä für die Anlage in den Master-OGAW in den Feeder-OGAW einzuzahlen sind (Abs 2).
2
Zweck: Aufgrund der besonderen Veranlagungsbestimmung, wonach ein Feeder-OGAW mindestens 85% seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW anlegt (§ 93 Abs 1), wird der Feeder-OGAW durch den Master-OGAW bestimmt. Aus Sicht der Anleger des Feeder-OGAW ist es daher wesentlich, dass der Master-OGAW ordnungsgemäß verwaltet wir...