Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 109. Abschlussprüfer
EB InvFG 2011:
Zu § 109:
Setzt Art 62 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 109 Abs 1:
Setzt Art 62 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 109 Abs 2:
Setzt Art 62 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 109 Abs 3:
Setzt Art 62 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Übersicht
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Rz | ||||||
I. | Einführung | |||||
A. | Inhalt und Zweck | |||||
B. | Rechtsentwicklung | |||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||||
II. | Verpflichtungen und Rechte der Abschlussprüfer in Master-Feeder-Strukturen | |||||
A. | Vereinbarung über den Informationsaustausch (Abs 1 und 3) | |||||
B. | Prüfberichte (Abs 2) | |||||
III. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Einführung
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: Haben Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Abschlussprüfer, so haben diese eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abzuschließen (Abs 1 und 3). Außerdem ist der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW verpflichtet, über Unregelmäßigkeiten iZm dem Master-OGAW und deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW zu berichten (Abs 2).
2
Zweck: Mit der Vereinbarung über den Informationsaustausch soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftsprüfer von Master-OGAW und Feeder-OGAW über alle Informationen verfügen, um ihre Pflichten zu erfüllen. Im Ergebnis dient die Bestimmung – ...