Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 107. Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW
EB InvFG 2011:
Zu § 107:
Setzt Art 61 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Erfüllung der Informationspflichten hat unter Berücksichtigung der bestehenden Beschränkungen der Offenlegung von Informationen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (so auch Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2009/65/EG). Dies bedeutet, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit und Sicherheit von Daten zu treffen sind. Die Einhaltung all dieser Bestimmungen führt keine Haftung oder Schadenersatzpflichten nach sich.
Zu § 107 Abs 1:
Setzt Art 61 Abs 1 erster Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 107 Abs 2:
Setzt Art 61 Abs 1 zweiter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 107 Abs 3:
Setzt Art 61 Abs 1 dritter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 107 Abs 4:
Setzt Art 61 Abs 1 vierter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 107 Abs 5:
Setzt Art 61 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG und Art 26 der Richtlinie 2010/44/EU um. Die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW in Ausübung ihrer Aufgaben feststellt, dient dem Schutz des Feeder-OGAW. Deshalb ist eine solche Mitteilung nicht verpflichtend, wenn ...