Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 4. Ausnahmen
EB InvFG 2011:
Zu § 4:
Setzt Art 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Bestimmte Organismen zur gemeinsamen Vermögensveranlagung sind entweder nicht als OGAW zu qualifizieren und profitieren daher nicht von der Möglichkeit des „EU-Passes“, also des erleichterten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten oder sie unterliegen überhaupt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmung dient der leichteren Abgrenzung. Konstrukte, die die Definition des § 2 nicht erfüllen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
EU-Rechtsakte
Richtlinie des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (85/611/EWG) – Stamm-RL
Internationale Rechtsdokumente
CESR, CESR’s guidelines to simplify the notification procedure of UCITS, June 2006, Ref: CESR/06 – CESR notification procedure
Österreichische Literatur
Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance?, ÖBA 2011, 556.
Übersicht
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Rz | ||||||
I. | Einführung | |||||
A. | Inhalt und Zweck | |||||
B. | Rechtsentwicklung | |||||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||||
II. | Ausnahmen von der Anwendbarkeit des 2. Teils des InvFG (§ 4) | |||||
A. | All... |