Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 93. Feeder-OGAW
EB InvFG 2011:
Zu § 93:
Setzt Art 58 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig im besten Interessen der Anleger zu handeln, soll ein Feeder-OGAW, der Vermögenswerte durch Übertragung von Sacheinlagen erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des Master-OGAW die Möglichkeit haben, einen Teil oder die Gesamtheit dieser Vermögenswerte auf seinen Master-OGAW zu übertragen, oder Vermögenswerte in Barwerte umzuwandeln und diese im Master-OGAW anzulegen (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2010/44/EU – siehe auch die Erläuterungen zu § 96 Abs 4).
Zu § 93 Abs 1:
Setzt Art 58 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 93 Abs 2:
Setzt Art 58 Abs 2 erster Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um. Derivative Finanzinstrumente gemäߧ 73 dürfen ausschließlich zum Absichern des Währungsrisikos verwendet werden. Diese Auslegung wird auch von CESR/ESMA und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission geteilt. Jede andere Auslegung würde dem Regelungszweck der Risikostreuung zuwiderlaufen, und das Master-Feeder-Konzept des Asset-Pooling verändern.
Zu § 93 Abs 3:
Setzt Art 58 Abs 2 zweiter Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um.
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