Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 90. Commitment-Ansatz
EB InvFG 2011:
Zu § 90:
Setzt Art 42 der Richtlinie 2010/43/EU um. Mittels Kriterien wird grundsätzlich klargestellt, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich unter anderem mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen soll, werden festgelegt. Bei der Anwendung dieser Regeln sollte den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so auch den CESR beziehungsweise ESMA ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt werden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen (so auch Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/43/EU).
Zu § 90 Abs 1:
Setzt Art 42 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Zu § 90 Abs 2:
Setzt Art 42 Abs 3 der Richtlinie 2010/43/EU um. Zur Risikomessung sind am CESRGuidelines (CESR/10-788) ergangen, die mit dem Umsetzungsdatum der Richtlinie 2009/65/EG, nämlich am in Kraft treten. Diese Guidelines und allfällige neuere Guidelines von...