Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 87. Risikomessung und Risikomanagement
EB InvFG 2011:
Zu § 87:
Setzt Art 40 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2010/43/EU um. Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses besteht darin, ob die Verwaltungsgesellschaft verhältnismäßige und wirksame Risikomessverfahren anwendet, um die Risiken, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen zu können. Diese Anforderungen beruhen auf gemeinsamen Praktiken, auf die sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verständigt haben. Sie umfassen sowohl quantitative Messgrößen (für quantifizierbare Risiken) als auch qualitative Methoden. Die zur Berechnung der quantitativen Messgrößen verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme und -instrumente sollten miteinander oder mit Front-Office- und Rechnungslegungsanwendungen verknüpft werden. Risikomessverfahren sollten in Zeiten erhöhter Marktturbulenz eine angemessene Risikomessung ermöglichen und überarbeitet werden, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber notwendig ist. Sie sollten auch eine angemessene Bewertung der Konzentration der maßgeblichen Risiken auf Portfolio-Ebene und deren Wechselwirkungen unterei...