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Immobilien und Umgründungen
Teil 5: Art IV UmgrStG – Zusammenschluss
Durch die Anwendung des UmgrStG können bei Rechtsformänderungen ertragsteuerliche Folgen zumeist hintangehalten werden. Neben allgemeinen Hinweisen zu den einzelnen Artikeln des UmgrStG sollen die Besonderheiten iZm der Besteuerung von involvierten Immobilien in dieser Serie behandelt werden.
1. Art IV UmgrStG: Zusammenschluss
Unter dem Begriff „Zusammenschluss“ iSd UmgrStG ist die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen zu einer Mitunternehmerschaft, bei der Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten übertragen werden, zu verstehen. Umfasst sind dabei sowohl die Neugründung einer Gesellschaft als auch die Erweiterung oder Veränderung einer bestehenden Gesellschaft.
Dieser Zusammenschluss ist im Unternehmensrecht nicht gesetzlich geregelt, jedoch folgt die Übertragung in bestimmten Fällen den Spezialregelungen des Gesellschaftsrechts, zB bei der Neugründung einer GesbR, einer OG oder einer KG. Die Übertragung erfolgt in der Regel durch Einzelrechtsnachfolge.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Steuerrecht auch die Rechtsformumwandlungen einer GesbR in eine OG, KG oder umgekehrt sowie die Beteiligung eines reinen Arbeitsgesellschafters an einer Pers...