Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 83. Pensionsgeschäfte
EB InvFG 2011:
Zu § 83:
Setzt Art 51 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art 11 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 4 Abs 5 InvFG 1993. Im Rahmen der hier festgelegten Grenzen und Bedingungen dürfen Techniken und Instrumente eingesetzt werden, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine effiziente Portfolioverwaltung geschieht. Im Hinblick auf Art 50 und 51 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Omnibus-Richtlinie (Richtlinie 2010/78/EU), ist es sachgerecht eine Verordnungsermächtigung der FMA vorzusehen, da nähere Präzisierungen von Art 11 der Richtlinie 2007/16/EG oder eine Änderung derselben in Hinkunft mittels verbindlicher technischer Standards (Art 10 bis 15 der Verordnung (EU) 1095/2010) oder mittels ESMA-Guidelines erlassen werden können.
EB InvFG 1993 – Finanzmarktanpassungsgesetz 1993:
Zu Art II (§ 4 InvFG):
Abs 5 gibt den Kapitalanlagegesellschaften die Möglichkeit, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Pensionsgeschäfte für einen Kapitalanlagefonds zu tätigen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Der Abschluss von Pensionsgeschäften ...