Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 81. Dingliche Verfügungen über Vermögenswerte
EB InvFG 2011:
Zu § 81:
Setzt Art 83 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art 88 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 4 Abs 2 InvFG 1993. Die Bestimmung ergänzt § 80 und § 82.
EB InvFG 1993 – Novelle 2008 (69/2008):
Zu Art 2 Z 3 (§ 4 Abs 2 InvFG):
§ 21 InvFG 1993 erklärt die Veranlagung in abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ausdrücklich für zulässig. Es findet sich kein Produktkatalog, vielmehr wird der Erwerb jener Finanzinstrumente für zulässig erklärt, welche die in dieser Bestimmung zum Schutz der Anleger normierten Voraussetzungen erfüllen. Im Sinne von gleichen Wettbewerbsbedingungen wird entsprechend der deutschen Rechtslage in § 4 Abs 2 eine ausdrückliche Ausnahme vom Belastungsverbot und in § 4 Abs 4 vom Leerverkaufsverbot aufgenommen. Die Richtlinie 85/611/EWG steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen. Die Problematik des Belastungsverbotes wird nämlich vor allem bei Terminkontrakten (Futures) deutlich. Auch Futures können unter den Begriff der abgeleiteten Finanzinstrumente subsumiert werden, sodass diese unter der Voraussetzung, dass sie die in § 21 normierten Voraussetzungen erfüllen, für eine Kapitalanlagefonds grundsätzlich erwerbbar sind. Wird jedoch ...