Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 79. Ausnahmen und Abweichen von den Veranlagungsgrenzen
EB InvFG 2011:
Zu § 79:
Setzt Art 57 Abs 1 1. Unterabs und Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 79 Abs 3:
Entspricht § 20 Abs 6 InvFG 1993 und soll Rechtssicherheit garantieren. Schäden für das Fondsvermögen oder die Anleger können über schadenersatzrechtliche Ansprüche ausgeglichen werden.
Zu § 79 Abs 4:
In diesen Fällen steht nicht länger die Veranlagung des Fondsvermögens im Vordergrund, sondern dessen – möglichst ra[s]che – Rücklösung in Barmittel, bzw Übertragung auf einen anderen OGAW.
EB zu § 20 InvFG 1993 und § 20 InvFG 1963:
Siehe Vor § 66 bis 84.
Verordnungen:
Siehe Vor § 66 – 84.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 66 – 84.
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Einführung | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Rechtsentwicklung | |||
C. | Europarechtliche Grundlagen | |||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | |||
II. | Ausübung von Bezugsrechten (Abs 1 und 2) | |||
III. | Abweichen von Veranlagungsgrenzen (Abs 2 und 3) | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Abgestufter Sanktionsmechanismus | |||
2. | Rechtslücken | |||
B. | „Passive“ Grenzverletzungen (Abs 2) | |||
C... |