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VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0156

VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HL in W, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101-27097/3-2004, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Wald im Pinzgau, 5742 Wald im Pinzgau Nr. 34) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Zahlungsauftrag vom forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer auf, gemäß § 6 des Benützungsgebührengesetzes Anschlussgebühren in der Höhe von S 23.430,-- zu entrichten. Das auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers errichtete Wohnhaus werde über die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom betrage der Interessentenbeitrag zur Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde für allgemeine Wohn- und Gewerbebauten S 30,-- pro Kubikmeter umbauten Raum des Objekts. Anhand des Einreichplanes sei die Berechnungsgrundlage ermittelt worden und für dieses Wohnhaus ein umbauter Raum von 68 m3 festgestellt worden.

1.2. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass die erfolgte Abgabenvorschreibung unzulässig sei, da die entsprechende Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz in Verbindung mit § 28b Grundsteuergesetz bereits verjährt sei. Zudem sei gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. eine unrichtige Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Darüber hinaus sei eine "Berechnungsgrundlage von 28 m3 festgesetzt" worden. Berechnet worden seien allerdings 710 m3.

1.3. In der Folge schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft gemäß § 6 Benützungsgebührengesetz eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von S 23.430,-- vor. Das gegenständliche Objekt sei im Jahre 1990 an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde angeschlossen worden. Im Zahlungsauftrag sei auf Grund eines Übertragungsfehlers ein umbauter Raum von 68 m3 angegeben worden. Richtigerweise ergebe sich aber ein umbauter Raum von 710 m3. Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung sei festzuhalten, dass beim Eigentumsübergang auf den Beschwerdeführer im Jahre 1995 dieser seitens des Gemeindeamtes informiert worden sei, dass vom vormaligen Besitzer die Wasseranschlussgebühr noch nicht entrichtet worden sei und daher noch zu entrichten sei. Es handle sich dabei um eine von der Abgabenbehörde nach außen erkennbar gesetzte Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, die zu einer Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 28b Abs. 4 Grundsteuergesetz geführt habe.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung und führte aus, dass der Beschwerdeführer beim Eigentumsübergang im Jahre 1995 seitens des Gemeindeamtes nicht informiert worden sei, dass vom vormaligen Besitzer die Wasseranschlussgebühr noch nicht entrichtet worden sei. Die bücherliche und außerbücherliche lastenfreie Übernahme sei auch in dem mit dem Vorgänger abgeschlossenen Kaufvertrag vom schriftlich beurkundet worden. Die Vorschreibung sei daher gegenüber dem Beschwerdeführer verjährt. Eine Erhebung habe tatsächlich nicht stattgefunden.

Die angebliche Information durch das Gemeindeamt, die allerdings ausdrücklich bestritten werde, sei noch keine von außen erkennbare Amtshandlung. Eine bloße Information erfülle nicht den Unterbrechungstatbestand des § 28b Grundsteuergesetz. Der Beschwerdeführer sei weder schriftlich noch mündlich von der Nichtbezahlung der Wasseranschlussgebühr durch seinen Rechtsvorgänger informiert worden. Alleine aus diesem Grund sei die Forderung der mitbeteiligten Gemeinde verjährt.

1.5. Nachdem der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben hatte, erging am der Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde. Die Berufung wurde gemäß § 28b Grundsteuergesetz in Verbindung mit § 208 Salzburger Landesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Gemeindeamt in Anwesenheit der Mitarbeiter des Gemeindeamtes, Herrn S und Herrn K, mitgeteilt worden, dass weder die Kanal- noch die Wasseranschlussgebühr für das gegenständliche Objekt entrichtet worden sei und dass daher diese Gebühr noch zur Vorschreibung kommen müsse. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, dass er sich in dieser Angelegenheit noch bei dem Rechtsanwalt, welcher den Kaufvertrag bezüglich der betroffenen Liegenschaft errichtet habe, erkundigen werde.

Zu dem Einwand, dass eine mündliche Information keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 28b Grundsteuergesetz wäre, sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Amtshandlungen der Abgabenbehörde, die außerhalb der Behörde in Erscheinung getreten seien, auch wenn diese Unterbrechungshandlungen dem Abgabenschuldner selbst nicht zur Kenntnis gelangt seien und gleichgültig, ob die behördlichen Schritte in Bescheidform ergangen seien oder ob die behördliche Maßnahme der Rechtskraft nicht fähig sei, unterbrechende Wirkung hätten.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Vorstellung und führte aus, dass die Gemeindeabgabenbehörden es unterlassen hätten, ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen, und der Berufungsbescheid daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide.

Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1995 seitens des Gemeindeamtes darüber informiert worden sei, vom vormaligen Besitzer sei die Anschlussgebühr gemäß § 6 Benützungsgebührengesetz noch nicht entrichtet worden. Diesbezüglich wäre in einem kontradiktorischen Verfahren zunächst zu prüfen gewesen, ob dem Vorbesitzer die Abgabe gemäß § 6 Benützungsgebührengesetz vorgeschrieben worden sei. Diesbezügliche Informationen lägen dem Beschwerdeführer vor. Wenn dem Vorbesitzer die Gebühren nach dem Gebührengesetz bereits vorgeschrieben worden seien, so wäre jedenfalls Verjährung gemäß § 12 Benützungsgebührengesetz eingetreten.

Selbst beim festgestellten Sachverhalt hätte die Gemeindevorstehung bei richtiger rechtlicher Beurteilung vom Eintritt der Verjährung ausgehen müssen. Gemäß § 12 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz würden die Verjährungsbestimmungen des § 28b Grundsteuergesetz sinngemäß für die Gebühren nach dem Benützungsgebührengesetz gelten. Die Verjährung werde demnach durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Gemäß § 28b Grundsteuergesetz betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung setze die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus. Eine solche Wirkung komme nur Amtshandlungen einer sachlich zuständigen Abgabenbehörde zu.

Bei den Mitarbeitern des Gemeindeamtes hätte es sich schließlich auch nicht um die sachliche zuständige Abgabenbehörde gehandelt. Zudem sei eine bloße mündliche Mitteilung keine nach außen erkennbare Amtshandlung, sodass aus diesen Rechtserwägungen schon die Verjährung im Sinne des zitierten Gesetzes eingetreten sei.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Da die Wasseranschlussgebühr durch den Vorbesitzer der gegenständlichen Liegenschaft nicht entrichtet worden sei, bestehe gemäß § 4 Abs. 3 Benützungsgebührengesetz auf dem der Zahlungspflicht zu Grunde liegenden Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht, welches unabhängig von seiner grundbücherlichen Eintragung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes geltend gemacht werden könne.

Die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr gemäß § 6 Benützungsgebührengesetz an den Beschwerdeführer sei auch in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen nicht im Wege eines Haftungsbescheides, sondern durch die Erlassung eines Zahlungsauftrages und in der Folge durch bescheidmäßige Vorschreibung erfolgt.

Da die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr gemäß § 6 des Benützungsgebührengesetzes innerhalb der "Geltungsdauer des gesetzlichen Pfandrechtes" erfolgt sei, sei die Vorschreibung der Benützungsgebühr mit Zahlungsauftrag vom rechtzeitig erfolgt, sodass hinsichtlich des Rechtes auf die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr durch die mitbeteiligte Gemeinde keine Verjährung eingetreten sei.

Sollten jedoch im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr gemäß § 6 Benützungsgebührengesetz die Verjährungsbestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung beziehungsweise des § 28b Grundsteuergesetz zur Anwendung gelangen, werde darauf hingewiesen, dass § 153 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung keine besondere Formvorschrift, insbesondere keine Schriftlichkeit, vorsehe.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher die im Zuge einer Vorsprache im September 1995 am Gemeindeamt dem Beschwerdeführer gegenüber getätigte Aussage des Amtsleiters S, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Wasseranschlussgebühr noch ausständig sei und deshalb zur Vorschreibung zu gelangen habe, als eine Unterbrechung der Verjährung anzusehen.

Da die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde erstmalig am erfolgt sei, habe die Verjährungsfrist frühestens mit zu laufen begonnen. Durch die Mitteilung des Tatbestandes der Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr an den Beschwerdeführer durch die Gemeindebediensteten sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und habe diese mit neu zu laufen begonnen, sodass die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr mit Zahlungsauftrag vom innerhalb des Verjährungszeitraumes und somit rechtzeitig erfolgt sei. Da die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr an den Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Gemeinde somit in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt sei, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und Kostenersatz beantragt wird.

1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Benützungsgebührengesetz), LGBl. Nr. 31/1963 (§ 3 idF LGBl. Nr. 109/1970), lauten auszugsweise:

"I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührenerhebung

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinden durch eine aufgrund des § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassene bundesgesetzliche Vorschrift ermächtigt sind. Als Gemeindeeinrichtung gilt auch eine im Eigentum eines anderen Rechtsträgers stehende Anlage, wenn die Gemeinde über ihre Mitgliedschaft zu diesem zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat.

(2) Die Erhebung der Gebühren fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

...

Gebührenpflichtige Benützer

§ 3

(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind.

(2) Eine Gebührenpflicht ist insoweit nicht gegeben, als der Benützer der Anlage unmittelbar zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anlage beizutragen hat.

Haftung und Verpflichtungsübergang

§ 4

(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diese Bestimmung gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§ 801 und 802 ABGB).

(3) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.

II. Wasserbenützungsgebühren

Erhebungsart

§ 5

(1) Die Gebühren für die Benützung von Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserbenützungsgebühren) werden erhoben als


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a)
Wasseranschlußgebühr;
b)
laufende Wasserbenützungsgebühr.

(2) Die Wasseranschlußgebühr ist einmalig anläßlich des Anschlusses des Grundstückes (Objektes) an die Trinkwasserversorgungsanlage zu entrichten.

...

Wasseranschlußgebühr

§ 6

(1) Die Wasseranschlußgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. a) wird in einem Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der geschätzten Höhe des Wasserverbrauches sowie der Länge und des Querschnittes des zum Anschluß des Grundstückes (Objektes) erforderlichen Hauptrohrstranges einschließlich allfälliger, die Verlegung des Hauptrohrstranges besonders verteuernder Umstände (wie besondere Boden- oder Geländebeschaffenheit) festzusetzen ist. Der Schätzung der Höhe des Wasserverbrauches sind typische Merkmale (wie Anzahl der Bewohner oder Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses, Umfang eines gewerblichen oder industriellen Betriebes unter Berücksichtigung der Betriebsarten und saisonbedingter Schwankungen, Größe des Viehbestandes eines landwirtschaftlichen Betriebes) zugrunde zu legen. Der erforderliche Querschnitt des Hauptrohrstranges ist unter Abschätzung des gegenwärtigen und des zu erwartenden Versorgungserfordernisses von der Gemeinde zu bestimmen.

(2) Wird durch bauliche oder betriebliche Änderungen in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt eine Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage erforderlich, so ist hiefür eine besondere Wasseranschlußgebühr zu entrichten. Für ihre Erhebung gilt Abs. 1 sinngemäß.

...

Vorschreibung

§ 10

(1) Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben.

(2) Gegen den Zahlungsauftrag kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenpflichtige beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben, daß der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

Fälligkeit

§ 11

(1) Die Wasseranschlußgebühr wird zu dem in der Vorschreibung (§ 10) angegebenen Zeitpunkt fällig. Enthält die Vorschreibung keine Angabe über die Fälligkeit der Gebühr, so wird diese mit der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung fällig.

...

Verjährung

§ 12

(1) Auf die Verjährung der Vorschreibung der Gebühren sind die Bestimmungen über die Verjährung der Vorschreibung der Grundsteuer sinngemäß anzuwenden."

§ 28b Grundsteuergesetz, BGBl. Nr. 149/1955 idF BGBl. Nr. 649/1987, hat folgenden Wortlaut:

"§ 28b. Verjährung

(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(5) Die Verjährung ist gehemmt,

a) solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;

b) solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.

(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind."

§§ 6 und 168 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, lauten:

"§ 6

Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.

§ 168

(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.

(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen."

2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde unzutreffender Weise davon ausgehe, dass der gegenständliche Abgabenanspruch gegen ihn nicht verjährt sei.

Da dem Vorbesitzer mit Bescheid vom die Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, sei die Verjährung mit eingetreten.

Da hinsichtlich einer gleichen Abgabenvorschrift nicht zwei gleiche Bescheide erlassen werden könnten, hätte die belangte Behörde überdies nur einen Haftungsbescheid nach § 4 Benützungsgebührengesetz erlassen dürfen.

Auf Grund der Nichterlassung eines Haftungsbescheides und der statt dessen erfolgten Erlassung eines originären neuen Bescheides leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2.3. Die belangte Behörde führte dazu in ihrer Gegenschrift unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer durch die Erlassung eines Abgabenbescheides statt eines Haftungsbescheides nicht in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei, da ihm auf Grund des Abgabenbescheides alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten offen gestanden wären. Im Hinblick auf das auf dem Grundstück lastende gesetzliche Pfandrecht sei die belangte Behörde berechtigt gewesen, die Abgabe dem Beschwerdeführer neuerlich vorzuschreiben.

2.4. Hiezu ist zunächst grundsätzlich zu bemerken, dass die belangte Behörde damit den Unterschied zwischen der Vorschreibung einer Abgabe mit Abgabenbescheid und der Geltendmachung einer sachlichen Haftung (vgl. § 6 in Verbindung mit § 168 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963) verkennt. Die Erlassung eines Abgabenbescheides kann nicht allein mit dem Hinweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten begründet werden, sondern setzt - wie die Erlassung eines jeden Bescheides - eine gesetzliche Grundlage voraus.

2.5. Gemäß § 3 und § 5 Abs. 2 Benützungsgebührengesetz in Verbindung mit § 3 Salzburger Landesabgabenordnung entstand der in Frage stehende Abgabenanspruch mit Anschluss des gegenständlichen Grundstückes an die Trinkwasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde im Jahre 1990 (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Entstehens des Abgabenschuldverhältnisses für die Bestimmung der Person des Abgabenschuldners vgl. z.B. das zum Salzburger Interessentenbeiträgegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0037). Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde dem damaligen Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes, dem gegenüber der gegenständliche Abgabenanspruch entstanden war, die Wasseranschlussgebühr am bescheidmäßig vorgeschrieben.

Für diese dem Voreigentümer vorgeschriebene Abgabe besteht, was die belangte Behörde richtig erkannte, gemäß § 4 Abs. 3 Benützungsgebührengesetz ein gesetzliches Pfandrecht auf dem gegenständlichen Grundstück.

Das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes an einem Grundstück bietet aber keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Abgabenbescheides. Es ermöglicht dem berechtigten Pfandgläubiger lediglich, die durch das Pfandrecht gesicherten Ansprüche durch Geltendmachung desselben zu befriedigen. In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen können nicht durch einen an den Liegenschaftseigentümer gerichteten Abgabenbescheid, sondern nur im gerichtlichen Exekutionsverfahren geltend gemacht werden (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/17/0083, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3478/F, zu den mit § 168 Abs. 2 Sbg LAO vergleichbaren Bestimmungen der Tiroler bzw. der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung). § 4 Abs. 3 Benützungsgebührengesetz bietet somit keine Grundlage für die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer.

2.6. Auch die übrigen Bestimmungen des Benützungsgebührengesetzes bieten keine Grundlage dafür, hinsichtlich desselben Abgabentatbestandes eine neuerliche Vorschreibung mittels Abgabenbescheides gegenüber einem Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück vorzunehmen.

Ist die Abgabenschuld gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer entstanden und - wie im Beschwerdefall - die Abgabe diesem Grundeigentümer auch vorgeschrieben worden, dann haftet ein Rechtsnachfolger nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 Benützungsgebührengesetz gegenüber einem Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück kann somit außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 Benützungsgebührengesetz auch kein Haftungsbescheid ergehen; umso weniger kann eine neuerliche Vorschreibung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen.

2.7. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 98/17/0319, mwN, oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0246), bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.

Für das vorliegende Abgabenschuldverhältnis ist eine sogenannte "dingliche Wirkung" im Benützungsgebührengesetz nicht vorgesehen. Die Anordnung des § 4 Abs. 3 Benützungsgebührengesetz, wonach für die Abgabe auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht haftet, enthält keine ausdrückliche Regelung für einen Schuldnerwechsel hinsichtlich der bereits entstandenen Abgabenverbindlichkeit (und zwar weder für den Fall, dass bereits ein Abgabenbescheid zur Festsetzung der Abgaben erlassen wurde, noch für den Fall, dass noch keine Festsetzung erfolgt ist). Die Anordnung einer (bloßen) Pfandhaftung macht einen allfälligen neuen Eigentümer der Liegenschaft nicht zum Abgabenschuldner, sondern beschränkt vielmehr dessen Haftung auf den Pfandgegenstand, somit die Liegenschaft. Einer solchen ausdrücklichen Regelung betreffend den Schuldnerwechsel (oder allenfalls eines Schuldnerbeitritts) hätte es allerdings bedurft, um in dem nach den §§ 3, 5 und 6 Benützungsgebührengesetz in Verbindung mit § 3 Salzburger Landesabgabenordnung entstandenen (und im Beschwerdefall auch bescheidmäßig konkretisierten) Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei einem Eigentümerwechsel annehmen zu können (vgl. betreffend die Vorschreibung einer Bauabgabe nach dem Steiermärkischen BauG das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0246).

Je nach Ausgestaltung einer solchen gesetzlichen Regelung wäre allenfalls die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber einem Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks zulässig (sofern eine gesetzliche Regelung betreffend die sog. "dingliche Wirkung" von Bescheiden auch Abgabenbescheide erfassen sollte, käme ein Schuldnerwechsel ex lege in Betracht, sodass der Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück gegebenenfalls auch ohne neuerliche Vorschreibung der Abgabe in Anspruch genommen werden könnte).

2.8. Für die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Abgabenbehörden bestand somit keine gesetzliche Grundlage.

Da die belangte Behörde diese dem Bescheid der Gemeindevorstehung vom anhaftende Rechtswidrigkeit nicht aufgriff, hat sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Vorbringen zur Frage der Verjährung einzugehen war.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am