Benützungsgebührengesetz § 3. Gebührenpflichtige Benützer, LGBl. Nr. 109/1970, gültig ab 01.01.1971

§ 3. Gebührenpflichtige Benützer

(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind.

(2) Eine Gebührenpflicht ist insoweit nicht gegeben, als der Benützer der Anlage unmittelbar zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anlage beizutragen hat.

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