Benützungsgebührengesetz § 13. Zwangsmittel, LGBl.Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963
IV.
Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren§ 13. Zwangsmittel
Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche wird der Bürgermeister betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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